16.06.2010

Standpunkt: Mit den Kürzungen bei der dänischen Minderheit verstösst die Landesregierung gegen geltende internationale Abkommen

Generalsekretär beim SSF, Jens A. Christiansen.
(Foto: Lars Salomonsen)

Von Jens A. Christiansen, Generalsekretär des Sydslesvigsk Forening


Am 26. Mai 2010 beschloss die schleswig-holsteinische Landesregierung einen Wirtschaftsplan, von der gemeinsamen Haushaltsstrukturkommission der CDU-FDP-Koalition erarbeitet. Bis 2020 gilt es, 1,25 Mia. Euro zu sparen.

 

Die Empfehlungen dieses Sparkatalogs wurden am 13. Juli 2010 als Entwurf des Haushalts 2011/2012 vorgestellt. Die Gesetzgebungsphase findet im Herbst statt und endet mit der Abstimmung im Landtag im November/Dezember. Z. Zt. handelt es sich also um geplante Sparmassnahmen.

 

Der Sparkatalog enthält Vorschläge, die öffentlichen Mittel für das Schulwesen der dänischen Minderheit zu reduzieren. Die Regierung schlägt vor, ausschliesslich für die dänischen Schulen ab 2011 die Mittel von 100% auf 85% der Durchschnittkosten für Schüler an öffentlichen Schulen zu senken.

Nach eigenen Berechnungen der Kommission entspricht die Einsparung 4,7 Mill. Euro (ca. 35 Mill. Dkr.) jährlich. Würde dieser Vorschlag angenommen, wäre die Gleichstellung zwischen Mehrheit und Minderheit in Sachen Schulförderung - erst in Verbindung mit dem neuen schleswig-holsteinischen Schulgesetz 2007 eingeführt - zerstört.

 

Im schleswig-holsteinischen Schulgesetz vom 24. Januar 2007, §124, wird festgehalten:

»Dem Träger der Schulen der dänischen Minderheit wird für jede Schülerin und jeden Schüler unabhängig vom Bedarf der Zuschuss in Höhe von 100% der öffentlichen Schülerkostensätze gewährt, die für das dem Jahr der Bezuschussung vorausgehende Jahr festgestellt worden sind.«

 

Konsequenzen

Die vorgeschlagene Einsparung würde umgerechnet bedeuten, dass bis zu 22 der jetzigen 48 dänischen Schulen im Landesteil Schleswig von Schliessung bedroht wären - also etwas weniger als die Hälfte aller existierenden dänischen Schulen.

 

Die Kürzungen wären nicht nur ein Rückschlag für das Schulwesen der Minderheit; sie wären auch eine direkte Bedrohung für die alltäglichen kulturellen Rahmenbedingungen, weil viele der Schulen auch als Versammlungshäuser für die vielfältige dänische Arbeit in Südschleswig dienen.

 

Neben den Kürzungen auf dem schulischen Gebiet erwägt die Kieler Regierung auch generelle kulturelle Einsparungen von 27,5% bis 2012 bei allen drei nationalen Minderheiten in Schleswig-Holstein. Neben der dänischen Minderheit trifft dies auch die friesische Minderheit und die Sinti und Roma.

 

Minderheitenpolitik und Gleichstellungsprinzip

Die geplanten Kürzungen in der Bezuschussung sind ein fundamentaler Bruch mit der bisherigen Minderheitenpolitik, die in den Idealen und im Geiste der Bonn-Kopenhagener Erklärungen vom 29. März 1955 wurzelt.

Die Erklärungen wurden von Bundeskanzler Konrad Adenauer und dem dänischen Premier H.C. Hansen unterschrieben und sind von allen nachfolgenden deutschen wie dänischen Regierungen bestätigt worden.

Die Coexistenz zwischen dänisch und deutsch, zwischen Minderheit und Mehrheit hat sich in den jüngsten 20-30 Jahren sehr positivt entwickelt. Man spricht davon, dass eine Entwicklung von einem Gegeneinander zu einem Füreinander stattgefunden hat. Das Verhältnis zwischen Minderheit und Mehrheit im deutsch-dänischen Grenzland wird oft als beispielhaft bezeichnet, und man spricht von einem besonderen Grenzlandmodell. Gerade auch nach dem Fall der Mauer 1989 ist dies in internationalen Zusammenhängen oft als positives Beispiel für eine friedliche und demokratische Lösung minderheitenpolitischer Probleme zum Wohle aller hervorgehoben worden.

 

Die formellem Grundlage dieser Entwicklung findet man in den Bonn-Kopenhagener Erklärungen - einer Art Grundgesetz und Koordinatensystem für eine ordentliche Regulierung des Verhältnisses zwischen Minderheit und Mehrheit - auch aufgrund des völkerrechtlich anerkannten Gleichstellungsprinzips: "Däne ist, wer will“.

 

Die Bonn-Kopenhagen Erklärungen sind keine Gesetzestexte, aber eben Erklärungen, die Rechte um minderheitenpolitische Prinzipien festschreiben. Das zentrale Element ist Gleichstellung und Gleichbehandlung ungeachtet der nationalen Zugehörigkeit.

 

Sowohl der Wortlaut der Erklärungen als auch der Geist der Erklärungen hat entscheidende Bedeutung bei der Lösung von Minderheitenfragen gehabt. Der Geist wird auch oft als der gute Wille beschrieben. Bei den Feierlichkeiten zum 50. Jahrestag der Erklärungen 2005 hoben sowohl der damalige Premier Anders Fogh Rasmussen als auch Bundeskanzler Gerhard Schröder diesen Willen zur Umsetzung des Geistes hervor - und zwar in konkrete Weiterentwicklung und Sondervereinbarungen mit Hinblick auf die Gleichstellung. Vereinbarungen sind somit kein Ausdruck für Minderheitenjura, sondern Minderheitenpolitik. Diese heute erreichte Entspannung zwischen Deutsch und Dänisch ist mit den aktuellen Kürzungsvorschlägen in Gefahr geraten, zerstört zu werden, und man riskiert eine Rückkehr zu den Verhältnissen von vor 20-30 Jahren.

 

In den Bonn-Kopenhagener Erklärungen ist u.a. festgehalten:

• das Ziel sei, die Entwicklung freundschaftlicher Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Dänemark allgemein zu fördern und auf der Grundlage der Europäischen Konvention für Menschenrechte sowie der im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland festgelegten Grundsätze, auf welche die Schleswig-Holsteinische Landesregierung in ihrer Erklärung vom 26.9.1949 Bezug genommen hat,

• dass ein Angehöriger der Minderheit das Recht hat auf gleiche Behandlung, nach dem niemand wegen seiner Abstammung, seiner Sprache, seiner Herkunft oder seiner politischen Anschauung benachteiligt oder bevorzugt werden darf,

• dass bei Unterstützungen und sonstigen Leistungen aus öffentlichen Mitteln, über die im Rahmen des Ermessens entschieden wird, Angehörige der dänischen Minderheit gegenüber anderen Staatsbürgern nicht unterschiedlich behandelt werden dürfen.

 

Grundlegender Widerspruch zum Europarat

Die Kürzungsvorschläge der Landesregierung widersprechen grundlegend der Verfassung der Bundesrepublik und den gegenüber dem Europarat eingegangenen minderheitenpolitischen Verpflichtungen z.B. in der Rahmenkonvention zum Schutz nationaler Minderheiten und in der der Sprachencharta.

 

Im Vierten Monitoringbericht der Bundesrepublik Deutschland 2010 unterstrich die Bundesregierung diese Verpflichtungen ausdrücklich.

Sie beinhalten u.a. die Verpflichtungen:

• jeder Person, die einer nationalen Minderheit angehört, das Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz und auf gleichen Schutz durch das Gesetz zu gewährleisten. In dieser Hinsicht ist jede Diskriminierung aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit verboten,

• erforderlichenfalls angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um in allen Bereichen des wirtschaftlichen, sozialen, politischen und kulturellen Lebens die vollständige und tatsächliche Gleichheit zwischen den Angehörigen einer nationalen Minderheit und den Angehörigen der Mehrheit zu fördern. In dieser Hinsicht berücksichtigen sie in gebührender Weise die besonderen Bedingungen der Angehörigen nationaler Minderheiten. Die hier ergriffenen Maßnahmen werden nicht als Diskriminierung angesehen (Artikel 4),

• die Bedingungen zu fördern, die es Angehörigen nationaler Minderheiten ermöglichen, ihre Kultur zu pflegen und weiterzuentwickeln und die wesentlichen Bestandteile ihrer Identität, nämlich ihre Religion, ihre Sprache, ihre Traditionen und ihr kulturelles Erbe, zu bewahren (Artikel 14),

• unbeschadet der Maßnahmen, die im Rahmen ihrer allgemeinen Integrationspolitik getroffen werden, sehen die Vertragsparteien von Zielsetzungen oder Praktiken ab, die auf die Assimilierung von Angehörigen nationaler Minderheiten gegen deren Willen gerichtet sind, und schützen diese Personen vor jeder auf eine solche Assimilierung gerichteten Maßnahme (Artikel 15),

• die notwendigen Voraussetzungen für die wirksame Teilnahme von Angehörigen nationaler Minderheiten am kulturellen, sozialen und wirtschaftlichen leben und an öffentlichen Angelegenheiten, insbesondere denjenigen, die sie betreffen, zu schaffen (Artikel 15).

 

Zu den  Allgemeinen Grundlagen der gleichberechtigten Teilhabe von Angehörigen nationaler Minderheiten heisst es im Bericht: »In Deutschland ist die wirksame Teilnahme von Angehörigen nationaler Minderheiten und Volksgruppen am kulturellen, sozialen und wirtschaftlichen Leben und an öffentlichen Angelegenheiten durch das freiheitlich-rechtsstaatliche Verfassungssystem gewährleistet. Ihrer Verwirklichung dienen darüber hinaus rechtliche Schutzmaßnahmen und praktische Förderung« (Artikel 15).

Quintessenz: 100 prozentige Gleichstellung, Einbindung der Minderheit in die politische Partizipation - insbesondere wenn es um die Minderheit selbst geht - und nicht zur Zwangsassimilierung führende Massnahmen.

 

Expertenausschuss hakte nach

Zum Dritten Monitoringbericht begrüßt der Expertenausschuss des Europarates die Entscheidung, die laufenden Kosten der dänischen Privatschulen genauso zu finanzieren wie öffentlich finanzierte Schulen. Sie ist in einer besonderen Bestimmung für die dänischen Privatschulen im neuen schleswig-holsteinischen Schulgesetz vom Jahr 2007 verankert worden und mit Wirkung zum 1. Januar 2008 in Kraft getreten (§ 124 Satz 1 und 2  Schulgesetz).

 

Der Sachverständigenausschuss ist jedoch auf die Kritik des Landesrechnungshofes an dieser Bestimmung für die Förderung der dänischen Schulen aufmerksam gemacht worden. Bei der Anforderung dieses Berichts bat er deshalb um Mitteilung, ob die schleswig-holsteinische Landesregierung sichergestellt hat, dass die neuen gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf die Finanzierung dänischer Schulen fortgelten, so dass der Fortbestand des dänischen Schulwesens gesichert wird.

 

Das Land Schleswig-Holstein hatte dazu folgendes mitgeteilt: Der Fortbestand des dänischen Schulwesens stand zu keinem Zeitpunkt in Frage. Die Schulen der dänischen Minderheit erhalten eine Finanzierung gemäß § 124 Schulgesetz. Die gesetzlichen Grundlagen der Bezuschussung wurden nach Inkrafttreten im Januar 2008 zu keinem Zeitpunkt verändert.

 

Nein zur asymetrischen Sparpolitik

Die dänische Minderheit wünscht keine Sonderstellung in Verbindung mit den Einsparungen, die notwendig sind, um die öffentlichen Finanzen Schleswig-Holsteins wieder ins Lot zu bringen. Die Minderheit möchte aber am Prinzip der Gleichstellung in guten wie in schlechten Zeiten festhalten, und erwartet keine asymetrisch durchgeführten Kürzungen.

Das Schulgesetz an sich und die Tatsache, dass der Sachverständigenausschuss des Europarates sein Augenmerk ausdrücklich auf die Tragfähigkeit des Gleichstellungsprinzips bei den dänischen Schulen gerichtet hat, bekräftigen, dass die Einsparungsvorschläge der Landesregierung nur als Ausdruck einer negativen Minderheitenpolitik angesehen werden können.

Die dänische Minderheit fordert die Landesregierung auf, ihre Vorschläge zur Kürzung bei der dänischen Minderheit zurück zu nehmen, so dass auch künftig die Regierung dem Paragrafen 5 der Schleswig-Holsteinischen Landessatzung (»Gleichstellung der dänischen und friesischen Minderheiten«) gerecht wird.